Neue Pflegebegleitung ab 2028
Zum 1. Januar 2028 soll eine neue Pflegebegleitung eingeführt werden.
Sie soll mehrere bisher getrennte Angebote zusammenführen:
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI,
- Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI,
- individuelle Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45 SGB XI,
- Unterstützung bei Anträgen,
- Organisation der Versorgung,
- Beratung zu Prävention und Rehabilitation,
- Krisenintervention,
- Fallmanagement bei komplexen Pflegesituationen.
Allgemeine Pflegekurse und Onlinekurse sollen weiterhin angeboten werden.
Wer soll die Pflegebegleitung durchführen?
Die Verantwortung für die Sicherstellung der Pflegebegleitung soll grundsätzlich bei den Pflegekassen liegen.
Der Entwurf sieht mehrere Möglichkeiten vor:
- Durchführung durch entsprechend qualifizierte Personen der Pflegekassen,
- Einbindung von Pflegestützpunkten,
- vollständige oder teilweise Übertragung auf geeignete Dritte,
- Nutzung bestehender externer Beratungsstrukturen,
- Einbindung ambulanter Pflegedienste,
- möglicherweise Schaffung neuer Beratungsstrukturen.
Der Referentenentwurf erwähnt ausdrücklich, dass ambulante Pflegedienste die bisherigen Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 seit vielen Jahren durchführen und dass auf bestehende Beratungsstrukturen und Kompetenzen zurückgegriffen werden kann.
Was bedeutet das für bestehende anerkannte Beratungsstellen?
Bestehende anerkannte Beratungsstellen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie könnten von den Pflegekassen ganz oder teilweise mit der Pflegebegleitung beauftragt werden.
Ein automatischer Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Beauftragung ist im Entwurf jedoch nicht vorgesehen.
Offen sind insbesondere:
- welche Qualifikationen Pflegebegleitpersonen genau benötigen,
- ob bestehende Anerkennungen übernommen werden,
- ob zusätzliche Weiterbildungen erforderlich werden,
- welche Aufgaben auf externe Beratungsstellen übertragen werden,
- wie die Vergütung ausgestaltet wird,
- wer in Hamburg die regionale Verantwortung übernimmt.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll erst bis zum 30. Juni 2027 Empfehlungen zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen vorlegen.
Aus dem Entwurf lässt sich daher nicht ableiten, dass der Gesetzgeber bestehende Beratungsstellen grundsätzlich für fachlich ungeeignet hält. Er gibt ihnen aber auch keine verlässliche Bestandsgarantie.
Wie soll die Pflegebegleitung ablaufen?
Die Pflegekasse soll einen konkreten Termin und eine Kontaktperson anbieten. Der Erstkontakt soll grundsätzlich in der häuslichen Umgebung stattfinden.
Weitere Termine können – sofern fachlich vertretbar – auch:
- telefonisch,
- per Videokonferenz oder
- über andere barrierefreie digitale Anwendungen
durchgeführt werden.
Pflegebedürftige, die das Entlastungsbudget beziehen, sollen einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit abrufen müssen.
Wird der verpflichtende Termin nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Entlastungsbudget kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Kritik an der Finanzierung
Für die Pflegebegleitung sind rechnerisch 146 Euro pro häuslich versorgter pflegebedürftiger Person und Jahr vorgesehen.
Ob dieser Betrag für eine fachlich fundierte und bei Bedarf längerfristige Begleitung ausreicht, wird von Pflegekassen und Verbänden bezweifelt.