Pflegeneuordnungsgesetz

Pflegeneuordnungsgesetz 2026: Das könnte sich für Sie ändern

Das PNOG soll die Leistungen der Pflegeversicherung grundlegend neu ordnen.
Aus sechs bisherigen Leistungsbereichen sollen vier Budgets entstehen.
Dadurch könnten Leistungen zusammengelegt, begrenzt oder gekürzt werden.
Besonders betroffen wären Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.

Pflegeneuordnungsgesetz 2026: Was pflegende Angehörige wissen sollten

Das Wichtigste zuerst

Das Pflegeneuordnungsgesetz – kurz PNOG – ist noch nicht beschlossen. Bisher liegt lediglich ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 4. Juni 2026 vor.

Der Entwurf kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändert oder in Teilen zurückgenommen werden. Die meisten Änderungen sollen nach derzeitigem Plan am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die neue Pflegebegleitung ist überwiegend für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Alle nachfolgenden Informationen beschreiben deshalb den derzeitigen Planungsstand und noch nicht die geltende Rechtslage.

Stand: 24. Juli 2026

Was würde sich grundsätzlich ändern?

Die Pflegeversicherung soll finanziell stabilisiert werden. Dafür sieht der Referentenentwurf sowohl neue Unterstützungsangebote als auch erhebliche Leistungseinschränkungen vor.

Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sind vor allem fünf Bereiche wichtig:

  1. Der Zugang zu den Pflegegraden 1 bis 3 soll erschwert werden.
  2. Die Rentenansprüche pflegender Angehöriger sollen sinken.
  3. Mehrere bisher getrennte Leistungen sollen in vier Budgets zusammengefasst werden.
  4. Pflegegrad 1 soll deutlich weniger finanzielle Unterstützung bieten.
  5. Die bisherigen Beratungsangebote sollen ab 2028 durch eine neue Pflegebegleitung ersetzt beziehungsweise zusammengeführt werden.

1. Höhere Hürden für einen Pflegegrad

Die Pflegegrade bleiben bestehen. Allerdings sollen die erforderlichen Punktzahlen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen.

Bisher:

Pflegegrad 1 - 12,5 bis unter 27 Punkte

Pflegegrad 2 - 27 bis unter 47,5 Punkte

Pflegegrad 3 - 47,5 bis unter 70 Punkte

Pflegegrad 4 - 70 bis unter 90 Punkte

Pflegegrad 5 - über 90 Punkte bis 100

Geplant künftig:

Pflegegrad 1 - 15 bis unter 30 Punkte

Pflegegrad 2 - 30 bis unter 50 Punkte

Pflegegrad 3 - 50 bis unter 70 Punkte

Pflegegrad 4 - 70 bis unter 90 Punkte

Pflegegrad 5 - über 90 bis 100 Punkte

Zusätzlich sollen die Bewertungsgrenzen innerhalb einzelner Begutachtungsmodule verändert werden. Betroffen sind insbesondere:

  • Mobilität,
  • Selbstversorgung,
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Damit könnte es künftig schwieriger werden, überhaupt einen Pflegegrad oder eine Höherstufung zu erhalten.

Wer könnte besonders betroffen sein?

Besondere Risiken bestehen für Menschen, deren Hilfebedarf nicht hauptsächlich aus körperlicher Unterstützung besteht, sondern beispielsweise aus:

  • Anleitung,
  • Beaufsichtigung,
  • Motivation,
  • Strukturierung des Tages,
  • Unterstützung bei der Kommunikation,
  • Begleitung bei psychischen oder kognitiven Einschränkungen.

Dies kann unter anderem Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen, Entwicklungsstörungen oder einer Autismus-Spektrum-Störung betreffen.

Was gilt für bestehende Pflegegrade?

Ein bereits bestehender Pflegegrad soll nicht allein aufgrund der neuen Punktgrenzen entzogen werden.

Bei einer späteren Neubegutachtung oder einem Höherstufungsantrag könnten die neuen Bewertungsmaßstäbe jedoch relevant werden. Der bisherige Pflegegrad soll dabei nicht allein wegen der veränderten Schwellenwerte verloren gehen.

Wer entscheidet über den Pflegegrad?

Der Medizinische Dienst führt die Begutachtung durch und erstellt ein Gutachten. Darin kann er auch eine Prognose zur weiteren Entwicklung abgeben.

Die rechtsverbindliche Entscheidung trifft jedoch die Pflegekasse. Sie entscheidet durch Bescheid über:

  • das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit,
  • die Höhe des Pflegegrades,
  • eine mögliche Befristung,
  • die daraus entstehenden Leistungsansprüche.

Der Medizinische Dienst erlässt selbst keinen Pflegegradbescheid.

Pflegegrade sollen leichter befristet werden können

Nach dem Entwurf soll für die Prognose des Medizinischen Dienstes künftig bereits die begründete Wahrscheinlichkeit ausreichen, dass sich pflegegradrelevante Einschränkungen wieder verringern werden.

Auf Grundlage des Gutachtens kann die Pflegekasse den Pflegegrad beziehungsweise die Leistungsbewilligung befristen. Die genauen Voraussetzungen sollen noch in den Begutachtungs-Richtlinien festgelegt werden.

2. Weniger Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.

Diese Beiträge sollen deutlich reduziert werden.

Was bedeutet das?

Pflegende Angehörige würden für ihre Pflegetätigkeit künftig geringere Rentenanwartschaften erwerben. Der Nachteil zeigt sich häufig erst viele Jahre später bei der eigenen Altersrente.

Besonders betroffen wären Pflegepersonen, die:

  • ihre Arbeitszeit wegen der Pflege reduzieren,
  • ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen,
  • über viele Jahre Angehörige versorgen,
  • bereits aufgrund der Pflege weniger eigene Rentenbeiträge einzahlen können.

Da häusliche Pflege weiterhin überwiegend von Frauen übernommen wird, wird die Kürzung auch als frauen- und familienpolitisch problematisch kritisiert.

Pflege nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Bislang können bestimmte Pflegepersonen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitere Rentenansprüche aus ihrer Pflegetätigkeit aufbauen.

Diese Möglichkeit soll eingeschränkt werden. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, sollen grundsätzlich keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der Pflegetätigkeit gezahlt werden.

4. Deutliche Einschränkungen bei Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 sollen den bisherigen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich verlieren.

Für Pflegegrad 1 ist nach dem Entwurf auch kein Sozialraumbudget vorgesehen.

Damit würde eine wichtige finanzielle Unterstützung wegfallen für:

  • Haushaltshilfe,
  • Alltagsbegleitung,
  • Betreuung,
  • Unterstützung bei der Selbstständigkeit

Gerade Pflegegrad 1 soll eigentlich frühzeitige Unterstützung ermöglichen und dazu beitragen, eine Verschlechterung zu vermeiden. Deshalb wird die Streichung von Sozial- und Patientenverbänden besonders kritisch bewertet.

Bestehende Ansprüche sollen in einzelnen Bereichen durch Übergangsregelungen geschützt werden. Wie umfassend dieser Schutz praktisch ausfällt, muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren genau geprüft werden.

5. Verbrauchspflegehilfsmittel sollen in ein anderes Budget einfließen

Der bisherige eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll entfallen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Einmalhandschuhe,
  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel,
  • Schutzschürzen,
  • Mund-Nasen-Schutz,
  • Bettschutzeinlagen.

Diese Produkte sollen künftig aus dem Entlastungsbudget finanziert werden.

Das bedeutet: Die Verbrauchspflegehilfsmittel werden nicht mehr zusätzlich zur selbst organisierten Pflege gewährt. Die Kosten würden das monatlich verfügbare Entlastungsbudget verringern.

Noch nicht ausreichend geklärt ist, wie die Versorgung bei Pflegebedürftigen funktionieren soll, die ausschließlich das Sachleistungsbudget nutzen.

Meine Einschätzung zum Pflegeneuordnungsgesetz

Aus meiner Sicht enthält der Referentenentwurf zwar einige sinnvolle Ansätze, etwa die stärkere Ausrichtung auf Prävention, Rehabilitation und eine kontinuierliche Pflegebegleitung. Diese Verbesserungen werden jedoch von erheblichen Kürzungen und neuen Zugangshürden überschattet.

Besonders kritisch sehe ich die geplante Anhebung der Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3. Dadurch könnten gerade Menschen mit einem beginnenden Unterstützungsbedarf oder mit vorwiegend kognitiven, psychischen und kommunikativen Einschränkungen künftig schwerer einen Pflegegrad erhalten. Dies betrifft beispielsweise Menschen mit Demenz oder einer Autismus-Spektrum-Störung, deren tatsächlicher Hilfebedarf schon heute nicht immer angemessen erfasst wird.

Auch die Neuordnung der bisherigen Leistungen in vier Budgets überzeugt mich bislang nicht. Eine übersichtlichere Leistungsstruktur wäre grundsätzlich zu begrüßen. Wenn jedoch aus vier Budgets künftig Leistungen finanziert werden müssen, für die heute mehrere eigenständige Ansprüche bestehen, handelt es sich nicht nur um eine Vereinfachung. Für viele Betroffene bedeutet dies eine tatsächliche Kürzung.

Besonders bedenklich finde ich die vorgesehenen Einschnitte bei pflegenden Angehörigen. Sie tragen bereits heute einen wesentlichen Teil der häuslichen Versorgung, häufig unter erheblichen persönlichen, beruflichen und finanziellen Belastungen. Ausgerechnet ihre zukünftigen Rentenansprüche zu reduzieren, halte ich für das falsche Signal. Auch die Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten der Pflegegrade 2 und 3 trifft Familien in einer Phase, in der der Unterstützungsbedarf häufig besonders groß ist.

Nicht nachvollziehbar ist für mich außerdem der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1. Frühzeitige Unterstützung kann dazu beitragen, Selbstständigkeit zu erhalten und eine Verschlechterung der Pflegesituation hinauszuzögern. Diese Leistung zu streichen, widerspricht daher dem gleichzeitig formulierten Ziel, Prävention zu stärken.

Die geplante Pflegebegleitung kann eine echte Verbesserung darstellen, wenn sie fachlich qualifiziert, verlässlich finanziert und gut erreichbar umgesetzt wird. Der Entwurf lässt jedoch offen, welche Rolle bestehende anerkannte Beratungsstellen künftig übernehmen werden. Bewährte und wohnortnahe Beratungsstrukturen sollten weiterentwickelt und eingebunden werden, anstatt sie durch neue, möglicherweise schwer zugängliche Strukturen zu ersetzen.

Insgesamt entsteht bei mir der Eindruck, dass die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung vor allem durch Einschränkungen zulasten pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen erreicht werden soll. Eine notwendige Pflegereform muss die Finanzierung langfristig sichern. Sie darf dabei aber nicht diejenigen zusätzlich belasten, die das Pflegesystem im Alltag bereits heute maßgeblich tragen.

Eine Neuordnung kann sinnvoll sein. Sie muss jedoch daran gemessen werden, welche Unterstützung bei den betroffenen Menschen tatsächlich ankommt – nicht daran, ob Leistungen lediglich unter neuen Bezeichnungen zusammengefasst werden.

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